Jugendschutz

JUGENDSCHUTZ/FSK


Es ist uns wichtig, auch unseren jungen Gästen ein positiv nachwirkendes Kinoerlebnis zu bieten. Daher ist es in unserem Haus eine Selbstverständlichkeit den Vorgaben der FSK und des Jugendschutzgesetzes (=JuSchG) Folge zu leisten. Zum Schutz von Kleinkindern unter 3 Jahren wird dieser Altersgruppe laut unserer Hausordnung Punkt 2 noch kein Eintritt gewährt.


FSK

Jeder Film der in unserem Haus aufgeführt wird, hat eine gesetzlich vorgeschriebene Altersfreigabe erhalten. Diese wird auf Grundlage von § 14 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes vorgenommen. Diese Freigaben werden von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) erteilt und nicht von Kinobetreibern. Die Alterseinstufungen sind: ohne Altersbeschränkung, ab 6 Jahren, ab 12 Jahren, ab 16 Jahren und ab 18 Jahren/Keine Jugendfreigabe. Hiermit wird das Mindestalter festgelegt, welches der Gast beim Besuch des Filmes haben muss.

Die einzige Ausnahme gestattet die Parental – Guidance – Regelung nach JuSchG § 11 Abs. 2. Diese erlaubt es Eltern mit ihrem mindestens 6 Jahre alten Kind einen Film ab 12 Jahren zu besuchen. Dies ist jedoch ausdrücklich mit den Eltern, also Vater oder Mutter, möglich, nicht aber mit Großeltern, Geschwistern, Lehrkräften, etc. 
Die Parental – Guidance – Regelung gilt ausschließlich für die FSK 12. Bei den anderen Freigaben (FSK 0, 6, 16, 18) dürfen wir keinen Zutritt gewähren, wenn das Mindestalter nicht erreicht ist und behalten uns im Zweifelsfall vor, das Alter anhand eines amtlichen Lichtbildausweis zu überprüfen

Nähere Informationen zu Alterseinstufungen und Gesetzesgrundlagen der FSK finden Sie auf www.fsk.de


JUGENDSCHUTZ

Wir sind ebenfalls zur Durchsetzung des JuSchG nach § 11 angehalten. Dies bedeutet, dass selbst wenn die FSK eingehalten wird:

Kinder und Jugendliche 
- bis 3 Jahre wird zu ihrem Schutz kein Einlass gewährt. 
- bis 6 Jahre dürfen nicht ohne Begleitung eines Erwachsenen ins Kino
- bis 11 Jahre dürfen nur in Filme, die vor 20:00 Uhr enden
- bis 15 Jahre dürfen nur in Filme, die vor 22:00 Uhr enden
- bis 17 Jahre dürfen nur in Filme, die vor 00:00 enden.


Im Zweifel müssen wir auch hier das Alter kontrollieren (JuSchG § 2 Abs.1) und bitten hierzu um Vorlage eines amtlichen Ausweises.

Die Übertragung der Aufsichtspflicht kann ausschließlich durch die Personensorgeberechtigten 
(= Eltern) erfolgen. Zudem haben die Eltern die Verantwortung, bei der Auswahl des Erziehungsbeauftragten (=Begleitperson) darauf zu achten, dass dieser sowohl volljährig als auch befähigt ist, Erziehungsaufgaben wahrzunehmen.
Die Übertragung der Aufsichtspflicht muss durch das von uns zur Verfügung gestellte Formular (= Begleitschein) erfolgen. Unser Formular finden Sie hier